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Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist weiterhin das Arbeitsrecht. Ich berate Sie im Zusammenhang mit den typischen Themen des Arbeitsrechts:
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z.B. Abfindung, Abmahnung, Änderungskündigung, Betriebsrat, Gratifikation, Kündigung, Lohn und Gehalt, Mitbestimmung, Mutterschutz, Schutz behinderter Menschen, Urlaub, Versetzung, Inhalt arbeitsvertraglicher Pflichten, Wettbewerbsverbote, etc. |
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Ich prüfe und entwerfe Arbeitsverträge insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. |
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In Zusammenhang mit den erheblichen Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses prüfe und entwerfe ich Aufhebungsverträge. Hier sind zahllose rechtliche Regelungen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten zu beachten, die einen Laien häufig überfordern. |
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Ich vertrete Sie in Prozessen vor dem Arbeitsgericht, d.h. vor sämtlichen deutschen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht. |
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 | ArbG Hamburg vom 04.03.2010, 7 Ca 319/09: Erstes Urteil in den beim Arbeitsgericht Hamburg anhängigen Verfahren der Luftsicherheitsassistenten gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangen | | In insgesamt mehr als 150 Verfahren wollen Luftsicherheitsassistenten, die für eine Sicherheitsfirma am Flughafen Hamburg tätig sind, durch das ArbG Hamburg feststellen lassen, dass zwischen ihnen und der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitsverhältnis besteht. In einem ersten Urteil geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen dem Sicherheitsunternehmen und der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer des Sicherheitsunternehmens am Flughafen Hamburg tätig geworden ist bzw. tätig wird. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Überlassung des Klägers als Leiharbeitnehmer an die Bundesrepublik Deutschland bestehen nicht. (Pressemitteilung des Gerichts)
|  | BVerwG, Beschluss vom 16.02.2010, 6 P 5.09: Personalrat hat Anspruch auf Einsicht in nicht anonymisierte Vergütungslisten bei Erforderlichkeit der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben | | Der Bühnenpersonalrat benötigt den Einblick in die nicht anonymisierten Listen der Vergütungen für Solomitglieder und Bühnentechniker, um seine allgemeinen Aufgaben aus dem Personalvertretungsgesetz des Landes Baden Württemberg erfüllen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Personalrat die erhöhte Mindestgage bei Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die Unterschreitung der Mindestgage bei Teilzeitvereinbarung überprüfen muss, ob die Überstundenvergütung bei den jeweils betroffenen Bühnentechnikern korrekt berechnet worden ist und ob bestimmte Bühnentechniker zu Recht von der tariflichen Gagenanpassung ausgenommen werden können.
|  | LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2010, 10 Sa 569/09: Strafrechtliche Beurteilung einer Beleidigung ist kündigungsrechtlich nicht entscheidend | | Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. "Grob" ist eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, das heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven.
|  | BAG, Urteil vom 22.10.2009, 8 AZR 766/08: Betriebserwerber haftet für gegenüber dem früheren Betriebsinhaber eingetretenen Annahmeverzug | | Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Betriebsstilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebes und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Hierzu gehört auch ein beim früheren Betriebsinhaber begründeter Annahmeverzug. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. Der Erwerber haftet daher auch für Sozialleistungen eines Leistungsträgers, die aufgrund des Annahmeverzugs des früheren Betriebsinhabers geleistet wurden.
|  | BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08: Nur bei kumulativem Vorliegen einer Würdeverletzung und eines feindlichen Umfeldes ist eine „Belästigung“ im Sinne des AGG verwirklicht | | Eine Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist nur dann gegeben, wenn die Würdeverletzung einer Person und ein sogenanntes „feindliches Umfeld“ kumulativ vorliegen. Ob ein „feindliches Umfeld“ geschaffen ist, muss mittels einer wertenden Gesamtschau aller Faktoren beurteilt werden. Diese Gesamtschau unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Ein Entschädigungsanspruch wegen einer Belästigung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss innerhalb der Zwei-Monats-Frist schriftlich geltend gemacht werden. Dies widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.
|  | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, 11 Sa 214/09: Konkurrenztätigkeit eines Mitarbeiters rechtfertigt fristlose Kündigung | | Dem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Daher ist dem Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses jegliche Nebentätigkeit verboten, die dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitnehmers zuwiderläuft. Verletzt der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot, ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt. Dem Arbeitnehmer ist aber nicht nur eine Wettbewerbstätigkeit im eigenen Namen und Interesse verboten, sondern auch die Unterstützung eines Wettbewerbers. Ist nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft und in nicht unerheblichem Umfang für ein konkurrierendes Unternehmen geschäftliche Tätigkeiten entfaltet hat, so kann ihm fristlos gekündigt werden.
|  | LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2010, 26 Sa 2128/09: Ohne entsprechende Regelung über die Kosten in einem Vergleich gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben | | Haben die Parteien in einem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, diese aber auch nicht ausdrücklich dem Gericht überlassen, ist auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen. Dabei kommt auch bei einem Vergleich in einem anderen Verfahren in Betracht, dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Die zivilprozessuale Vorschrift über die Vergleichskosten enthält keine abschließende Regelung über die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits. Hat der Vergleich im Wesentlichen eine Anerkennung des angefochtenen Urteils zum Inhalt, so gilt bei Rücknahme der Berufung nicht die zivilprozessuale Vorschrift über die Vergleichskosten. Vielmehr gilt, dass die Zurücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat sowie die Verpflichtung, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
|  | LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010, 10 Ta 2433/09: Kein Einsatz der zurückgekauften Versicherungssumme für Prozesskosten bei Differenz von mehr als 15% zwischen Einzahlungssumme und Rückkaufwert | | Bleibt der Rückkaufwert einer Lebensversicherung zur Alterssicherung mehr als 15% hinter den eingezahlten Beträgen zurück, stellt es eine Härte dar, diese Lebensversicherung zum Einsatz für die Prozesskosten aufzulösen. Der Einsatz der Lebensversicherung ist dann im Regelfall unzumutbar.
|  | LAG Hessen vom 01.03.2010, 17 Sa 1317/09: Lufthansa-Piloten müssen Parkplätze selber zahlen | | Einige Piloten der Deutschen Lufthansa müssen die Kosten für ihre Autoparkplätze künftig selbst tragen. Es ging der Lufthansa zufolge um Parkplätze, die nicht am Einsatzort der Piloten liegen. Es gibt einige Fälle, in denen Piloten beispielsweise regelmäßig in Frankfurt starten, aber bei Hamburg leben und am dortigen Flughafen auch ihren Privatwagen abstellen. Die klagenden Piloten konnten sich trotz der jahrzehntelangen Praxis nicht auf ein Gewohnheitsrecht auf einen kostenlosen Parkplatz berufen. Zu einer betrieblichen Übung fehlte es aber an einer schriftlichen Zusicherung. (dpa-Meldung)
|  | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2010, 26 Sa 2202/09: Bei wirksam vereinbartem Anrechnungsvorbehalt ist die übertariflich gezahlte Vergütung nicht anrechnungsfest | | Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich mit einer übertariflichen Vergütung verrechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Hat sich der Arbeitgeber eine Tilgungsbestimmung im Leistungsschreiben ausdrücklich vorbehalten und stellt sich der Vorbehalt als wirksam heraus, ist ein übertariflich gezahlter Betrag nicht anrechnungsfest, sodass eine Verrechnung einzelvertraglich zulässig ist.
|  | BAG, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 125/09: Bundesarbeitsgericht prüft nur im besonderen Fall die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs | | Nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes prüft das Bundesarbeitsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist und ob das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz gilt aber nur, wenn über den Rechtsweg unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und dem Gerichtsverfassungsgesetz entschieden worden ist. Hat das Landesarbeitsgericht unter Übergehung einer erhobenen Rechtswegrüge einem rechtswegfremden Anspruch stattgegeben, ist das mit einer zulässigen Revision angefochtene Urteil aufzuheben und die Verweisung an das zuständige Gericht durch Urteil auszusprechen.
|  | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009, 3 Sa 287/09: Außerordentlicher Kündigungsgrund kann bei nicht ordnungsgemäßer Behandlung von Firmengeldern gegeben sein | | Ein Restaurant-Leiter verletzt die ihm (auch) obliegende Pflicht, Firmengelder ordnungsgemäß zu behandeln, wenn er die Tageseinnahmen nicht zeitnah zur Bank bringt und weiterhin dadurch, dass er sie nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter schützt und aufbewahrt, indem er den Schlüssel zum Innentresor im Außentresor deponiert. Durch dieses Verhalten begeht der Arbeitnehmer grob vertragswidrige Verhaltensweisen, da er die im Innentresor befindlichen Geldkassetten (nebst Inhalt: Tageseinnahmen) einer ganz erheblichen Diebstahlsgefahr aussetzt. Es ist mithin ein Sachverhalt gegeben, der die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört und den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigt.
|  | LAG Köln, Urteil vom 25.11.2009, 9 Sa 826/09: Ein Angst und Schrecken verbreitender Mitarbeiter kann fristlos gekündigt werden | | Die Beleidigung und die Bedrohung des Personalleiters durch einen Arbeitnehmer mit Erklärungen, wie „Was seid Ihr für Schweine!“, „Ich mache Euch jetzt alle kaputt!“, „Keiner hält mich auf!“, „Einer von uns verlässt den Hof heute tot!“ mit gleichzeitigen Faustschlägen neben den Kopf des Personalleiters rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber braucht es nicht hinzunehmen, dass der Arbeitnehmer „Angst und Schrecken“ in seinem Betrieb verbreitet. Dieses berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen sozialen Absicherung.
|  | LAG Köln, Beschluss vom 03.12.2009, 9 TaBV 76/09: Gerichtlicher Vergleich bezüglich Anordnung von Mehrarbeit muss hinreichend bestimmt sein | | Erschöpft sich die in einem gerichtlichen Vergleich titulierte Verpflichtung in der Wiedergabe des im Betriebsverfassungsgesetz gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechts ohne jegliche Spezifizierung nach Fallgruppen, ist der Vergleich nicht hinreichend bestimmt. Die Verpflichtung in einem gerichtlichen Vergleich, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit anzuordnen oder von den Mitarbeitern durchführen zu lassen, ist nicht hinreichend bestimmt. Es ergibt sich hieraus nämlich nicht, dass und unter welchen Voraussetzungen die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats die Einschaltung eines anderen Unternehmens zu unterlassen hat, das mit bei der Arbeitgeberin angestellten Mitarbeitern über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus die Geschäftstätigkeit fortsetzt.
|  | NZA 2010, 209-211, Prof.Dr. Dr.h.c.Manfred Löwisch: Besitzschutz gegen Flashmob | | Nach einem Urteil des BAG (BAG, 22.09.2009, Az.: 1 AZR 972/08, in NZA 2009, 1347) sind Flashmob-Aktionen von Einzelhandels-Gewerkschaften im Arbeitskampf zulässig. Zur Abwehr verweise das BAG Arbeitgeber auf ihr Hausrecht. Der Autor beleuchtet das Hausrecht in BAG-Perspektive, bevor er die damit verbundenen Abwehrmöglichkeiten (Besitzwehr, Unterlassungsanspruch) einschließlich gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes aufzeigt.
|  | NZA 2010, 198-203, Oliver Kittner: § 9 MuSchG, § 18 BEEG - Prüfungsumfang und Entscheidung bei betrieblich veranlassten Kündigungen | | Der Autor beschreibt in seinem Aufsatz den Umfang der Prüfung durch die Verwaltung im Rahmen einer Zulässigerklärung nach § 9 MuSchG, § 18 BEEG. Er differenziert sehr genau zum Umfang der Prüfung durch die Arbeitsgerichte.
|  | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2009, 2 Sa 340/09: Teilnahme an einer Betriebsrätekonferenz stellt keine erforderliche Betriebsratsarbeit dar | | Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Betriebsrätekonferenz stellt keine erforderliche und damit auch vergütungspflichtige Betriebsratsarbeit dar, da zu den gesetzlichen Aufgaben in der Regel nicht die Teilnahme an Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe mit Ausnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gehören. Fasst der Betriebsrat als Gremium den Beschluss, dass das Betriebsratsmitglied eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen soll, entbindet dies das Betriebsratsmitglied nicht von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit. Auch ein entschuldbarer Irrtum des Betriebsratsmitgliedes darüber, ob eine von ihm wahrgenommene Tätigkeit zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört, kann grundsätzlich einen Vergütungsanspruch nach nicht begründen.
|  | LAG Köln, Urteil vom 14.10.2009, 9 Sa 824/09: Begehren einer Arbeitszeitverringerung des Arbeitnehmers muss hinreichend bestimmt sein | | Ein Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers ist nicht hinreichend bestimmt, wenn darin nur ein Arbeitszeitrahmen vorgegeben wird. Es bedarf vielmehr der Benennung eines genauen Umfangs der Arbeitszeitverringerung. Jedoch kann ein weiteres Teilzeitbegehren, das während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines vorangegangenen Teilzeitbegehrens gestellt wird und erkennbar nur das Fehlen bestimmter formeller Voraussetzungen abstellen soll, herangezogen werden. Ergibt sich danach ein konkretes Abänderungsverlangen und handelt es sich um eine Tätigkeit als Kundenberater in einer Bank, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zustimmung. Denn die Tätigkeit als Kundenberater erfordert in der Regel keine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz.
|  | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2009, 25 Sa 1863/09: Verjährungsfrist für weitergehende Beitragsansprüche der ZVK gegen den Arbeitgeber beginnt erst mit Schluss des Jahres der Kenntniserlangung | | Hat ein Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) zu geringe Sozialkassenbeiträge gemeldet und gezahlt, beginnt die Verjährungsfrist nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für die weitergehenden Beitragsansprüche nicht schon mit dem Schluss des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Sie beginnt vielmehr erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die ZVK von den Umständen, auf die sich die höhere Beitragsforderung begründet, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
|  | LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2010, 6 TaBV 39/09: Betriebshof mit für Dienstplaneinteilung und Urlaubsplanung betrauter Geschäftsführung ist betriebsverfassungsrechtlich ein Betriebsteil | | Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes genügt bereits ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte eines Arbeitgebers ausübt. Stellt der streitbefangene Betriebshof einen räumlich und organisatorisch unterscheidbaren Betriebsbereich dar, der bestimmte Aufgaben zu erfüllen hat, aber in die gesamte Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert ist, so handelt es sich um einen Betriebsteil. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betriebshof über einen eigenen Betriebshofleiter verfügt und die auf dem Betriebshof ansässige Geschäftsführung für die Dienstplaneinteilung und die Urlaubsplanung der zugeordneten Arbeitnehmer zuständig ist.
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